Satzung der Karnevalsgesellschaft Freudenthal von 1833 e.V. Münster (Westfalen)

Vereinsregister Nr. 1699 • Amtsgericht Münster
Satzung vom 29.04.2025

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein (im Folgenden „Gesellschaft" genannt) führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Freudenthal von 1833 e.V."[1]
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen)
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Die Gesellschaft mit Sitz in Münster (Westfalen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Karnevals und des heimatlichen Brauchtums, der Fastnacht und des Faschings.[2] 
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltung von karnevalistischen und sonstigen Festlichkeiten aller Art, durch Pflege von Humor, Witz und Frohsinn, sowie durch Her­anziehen des Nachwuchses zur Freude am Karneval und dessen Pflege.
    Die Tätigkeit, die Bestrebungen und die Veranstaltungen der Gesellschaft erfolgen stets nur auf breitester Grundlage, mit dem Ziel, insbesondere während der Karnevalszeit allen Karnevalsfreunden in uneigennütziger Weise Freude zu spenden. Dabei sollen kreative, kulturelle und soziale Aspekte besonders Berücksichtigung finden. Hierzu gehört die Teilnahme an dem Rosenmontagszug der Stadt Münster in einem Umfang, der der Bedeutung und dem Ansehen der Gesellschaft als eine der ältesten Gesellschaften Deutschlands, aber auch der zur Verfügung stehenden Ressourcen entspricht.In gleicher Weise soll sich die Gesellschaft an den Veranstaltungen des „Bürgerausschusses Münsterscher Karneval" oder eines ähnlichen Organs beteiligen.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen Mitglieder das aktive Wahl-, Stimm- und Vorschlagsrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen sie auch das passive Wahlrecht.
  2. Juristische Personen können eine Fördermitgliedschaft in der Gesellschaft erwerben. Fördermitgliedschaften dienen der dauerhaften und nachhaltigen Förderung der Zwecke der KG Freudenthal. Die Beiträge der Fördermitgliedschaft und weitere Bedingungen wie insbesondere die Dauer der Fördermitgliedschaft und Gegenleistungen werden in einer Einzelvereinbarung festgelegt und durch den Kleinen Rat beschlossen.
  3. Der Kleine Rat (Vorstand) entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
  4. Der Kleine Rat kann Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Belange der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Aufgrund dieser Ehrung entsteht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kleinen Rat. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Kleinen Rates ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung - die zweite Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf den drohenden Ausschluss - mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.
    Auch kann ein Mitglied, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss des Kleinen Rates aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Kleine Rat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben, wobei die Frist zur Stellungnahme mindestens 14 Tage betragen muss.
    Der Beschluss des Kleinen Rates über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen versehen schriftlich mitzuteilen.
  4. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern der Gesellschaft werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und allen Mitgliedern zugänglich gemacht. Förderbeiträge sind nicht Gegenstand der Beitragsordnung. Sonderumlagen werden auf Antrag des kleinen Rates im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Kleine Rat kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wobei die ordentliche Mitgliedschaft erhalten bleibt.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Kleine Rat (Vorstand)
  3. der Elferrat
  4. der Senat
  5. die Garde
  6. die Jofelinen
  7. das Tanzcorps
  8. das Kadettenkorps
  9. der Ehrenrat
  10. die Rechnungsprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ehrenmitgliedern, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind, steht in der Mitgliederversammlung nur ein Rederecht zu. Fördermitglieder sind Ehrenmitgliedern gleichgestellt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
    2. Entgegennahme der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr und des Berichts der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Kleinen Rates einschließlich des Säckelmeisters (Schatzmeister)
    4. Wahlen zum Kleinen Rat
    5. Wahl des Ehrenrates
    6. Wahl der Rechnungsprüfer
    7. Genehmigung des vom Kleinen Rat vorgelegten Haushalts­planes für das nächste Geschäftsjahr
    8. Behandlung von Anträgen
    9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet nach Abschluss der Karnevalssession, spätestens bis zum 30. Mai eines Jahres, statt.
  2. Sie wird vom Kleinen Rat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vom Kleinen Rat festzusetzenden Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung muss mindestens die Punkte aus § 7 Abs. 2 unter Berücksichtigung von Wahlzeiträumen enthalten.
  3. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Kleinen Rat eingereicht werden. Der Antragsteller soll den Antrag persönlich in der Mitgliederversammlung begründen.
  4. Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden; sie bedürfen der Zulassung durch Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Kleinen Rat unter Beifügung einer schriftlichen Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrages unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Tagen durchzuführen.

§ 10 Durchführung / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten der Gesellschaft, bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Narrensekretär und bei dessen Verhinderung von dem Säckelmeister geleitet. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss zu über­ tragen. Der Wahlausschuss, dem mindestens ein Volljurist angehören soll, besteht aus drei Personen, die einen von ihnen zu ihrem Sprecher bestimmen.
  2. Die Art von Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, soweit 1⁄3 der erschienenen, ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1⁄6 aller ordentlichen Gesellschaftsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Kleine Rat verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Der Kleine Rat ist wahlweise berechtigt, diese erneute Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Beratungspause von mindestens 15 Minuten nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung noch am selben Tage mündlich oder spätestens innerhalb von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. Beschlüsse nach § 13 Nr. 4 Satz 2 und 3 der Satzung können in einer solchen Sondersitzung nicht gefasst werden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben hierbei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von 9/10 erforderlich.
    Die Änderung des Zwecks der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Sofern mehrere Posten zu besetzen sind, kann auf Vorschlag des Versammlungsleiters mit Zustimmung der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit eine Blockwahl durchgeführt werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom amtierenden Präsidenten bzw. dessen Vertreter und dem Protokollführer sowie einem anwesenden Mitglied ohne Funktion im Kleinen Rat zu unterzeichnen ist. Jedes ordentliche Mitglied der Gesellschaft hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

§ 11 Der Kleine Rat (Vorstand)

  1. Die Mitglieder des Kleinen Rates sind:
    1. der Präsident
    2. der Vizepräsident
    3. der Narrensekretär (Schriftführer)
    4. der Säckelmeister (Kassenführer)
    5. der Elferratssprecher
    6. der Senatspräsident
    7. der Oberst der Garde
    8. die Sprecherin der Jofelinen
    9. der Sprecher des Tanzcorps
    10. der Sprecher des Kadettenkorps
    11. bis zu 3 Beisitzer
  2. Der Sprecher der Jugend gehört als Beisitzer dem Kleinen Rat an, sofern die durch die Jugendversammlung gewählte Person nicht bereits in anderer Funktion im Kleinen Rat vertreten ist.

§ 12 Aufgaben des Keinen Rates

  1. Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident der Gesellschaft, der Vizepräsident, der Narrensekretär und der Säckelmeister und zwar jeweils zusammen mit einem der unter § 11 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten.
  2. Der Kleine Rat führt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Kleine Rat ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. das Erstellen des Jahresberichtes und die Buchführung
    4. Vorbereitung des Haushaltsplanes
    5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Kleine Rat eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Kleinen Rates

  1. Der Kleine Rat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Kleinen Rates ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Kleinen Rates können nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Kleinen Rat.
  2. Die Wahlen zum Kleinen Rat haben alle zwei Jahre stattzufinden. Im Wechsel sind jeweils zu wählen die Mitglieder des Kleinen Rates mit geraden und mit ungeraden Zahlen (§ 11 Abs. 1).

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Kleinen Rates

  1. Der Kleine Rat ist bei einer Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig, wenn unter diesen der Präsident oder Vizepräsident anwesend ist. Die Einladung zur Sitzung des Kleinen Rates soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen erfolgen. Der Kleine Rat entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten und bei dessen Nichtanwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten den Ausschlag.
  2. Der Kleine Rat kann Arbeitsausschüsse bilden. Er kann auch Mitglieder des Vereins mit Einzelaufgaben betrauen; diese können zu Sitzungen des Kleinen Rates hinzugezogen werden und mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Über jede Sitzung des Kleinen Rates ist ein Protokoll anzufertigen, das zu Beginn der nächsten Sitzung des Kleinen Rates zu genehmigen ist.

Der Kleine Rat kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle seine Mitglieder einverstanden sind.

§ 15 Rechnungsprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen und gewählten zwei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung zu überprüfen. Hierzu gehört die Einsichtnahme und Prüfung aller Kassenbelege, Kontenauszüge und Aufzeichnungen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für jeweils zwei Jahre, wobei jährlich einer der Rechnungsprüfer aus seinem Amt ausscheidet. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Der Elferrat

  1. Der Elferrat besteht aus aktiven Mitgliedern der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen Elferratssprecher. Neue Elferräte werden vom Elferrat mit Mehrheit gewählt.
  2. Der Elferrat wirkt insbesondere gemeinsam mit dem Präsidenten der Gesellschaft bei der Durchführung von Veranstaltungen mit.
  3. Ehrenelferräte werden vom Elferrat ernannt; diese erwerben hierdurch keine ordentliche Mitgliedschaft in der Gesellschaft.

§ 17 Der Senat

  1. Insbesondere zur wirtschaftlichen Förderung der Gesellschaft wird ein Senat aus den Mitgliedern der Gesellschaft gebildet.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen Senatspräsidenten. Der Senatspräsident kann weitere Senatsvorstandsmitglieder benennen.
  3. Senatoren und Ehrensenatoren werden von dem Kleinen Rat auf Vorschlag des Senatspräsidenten ernannt. Ehrensenatoren werden durch die Ernennung nicht ordentliche Mitglieder der Gesellschaft.

§ 18 Die Garde

  1. Die Garde besteht aus aktiven Mitgliedern der Gesellschaft. Die Aufgaben richten sich nach den Präambeln der Garderichtlinien. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen „Obersten".
  2. Gardisten und Ehrengardisten werden von den Mitgliedern der Garde auf Vorschlag des Obersten mit Zustimmung des Kleinen Rates ernannt. Ehrengardisten werden durch die Ehrung keine ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft.

§ 19 Die Jofelinen

  1. Die Jofelinen sind eine Damenkorporation. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates eine Sprecherin der Jofelinen.
  2. Jofelinen werden auf Vorschlag der Sprecherin mit Zustimmung des Kleinen Rates ernannt.
  3. Ehrenjofelinen werden von den Mitgliedern der Korporation auf Vorschlag der Sprecherin mit Zustimmung des Kleinen Rates ernannt. Ehrenjofelinen werden durch die Ehrung keine ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft.

§ 20 Das Tanzcorps

  1. Das Tanzcorps besteht aus aktiven Mitgliedern der Gesellschaft, die sich im Karnevalistischen Tanzsport aktiv oder passiv betätigen. Alle Angehörigen des Tanzcorps sind den verschiedenen Richtlinien und Vorgaben zum verantwortungsvollen Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Sport sowie den Dopingrichtlinien der sportlichen Dachverbände unterworfen. Das Nähere regelt die Tanzcorps-Ordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen Sprecher des Tanzcorps.
  3. „Ehrenmariechen“ werden von den Mitgliedern des Tanzcorps auf Vorschlag des Sprechers mit Zustimmung des Kleinen Rates ernannt. Ehrenmariechen werden durch die Ehrung keine ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft.

§ 21 Das Kadettenkorps

  1. Das Kadettenkorps besteht aus jüngeren Gesellschaftsmitgliedern und dient der Förderung des aktiven karnevalistischen Nachwuchses der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen Sprecher des Kadettenkorps.
  2. Kadetten werden auf Vorschlag des Sprechers mit Zustimmung des Kleinen Rates ernannt.
  3. Ehrenkadetten werden von den Mitgliedern des Kadettenkorps in Übereinstimmung mit dem Kleinen Rat ernannt; diese werden durch die Ernennung keine ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft.

§ 22 Der Ehrenrat

  1. Die Gesellschaft bildet einen Ehrenrat, der für die Schlichtung von Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftsmitgliedern zuständig ist. Der Kleine Rat oder die Mitgliederversammlung kann weitere Aufgaben zuweisen. Der Ehrenrat kann von jedem ordentlichen Mitglied der Gesellschaft angesprochen werden.
  2. Der Ehrenrat besteht aus drei verdienten Mitgliedern der Gesellschaft; ein Mitglied soll Volljurist sein. Der Ehrenrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst.

§ 23 Jugendabteilung

  1. Alle Mitglieder der Gesellschaft gehören bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Jugendabteilung an. Die Jugendabteilung ist keine Korporation. Sie stellt die organisatorische Vertretung junger Menschen in der Gesellschaft dar.
  2. Für die Belange der Jugend gibt es eine Jugendordnung. Die Jugendordnung wird durch die Jugendversammlung beschlossen und durch den Kleinen Rat genehmigt. Sofern der Kleine Rat die Genehmigung ablehnt und keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Genehmigung.
  3. Die Belange der Jugend in der Gesellschaft werden durch einen Sprecher im Kleinen Rat vertreten. Die Person soll das 18. Lebensjahr vollendet haben, muss jedoch mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
  4. Der Sprecher der Jugend wird mit Zustimmung des Kleinen Rates durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Sofern die Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der Kleine Rat eine Ausnahme zulassen.

§ 24 Weitere Gruppen innerhalb der Gesellschaft

  1. Der Kleine Rat kann weitere Zusammenschlüsse von aktiven Mitgliedern zulassen, wenn der Zweck des Zusammenschlusses nicht bereits durch eine bestehende Korporation verfolgt wird. Diese Zusammenschlüsse wirken ohne Korporationsrechte innerhalb der Gesellschaft. Bei der Zulassung durch den Kleinen Rat soll ein kritischer Maßstab angelegt werden, um eine zu starke Aufteilung der Gesellschaft zu vermeiden.
  2. Nach mindestens 4 Jahren aktiven Wirkens kann auf Vorschlag des Kleinen Rates durch die Mitgliederversammlung eine Gruppe als Korporation anerkannt werden. Der Sprecher, der dann auf Vorschlag des Kleinen Rates von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, wird dann weiterer Beisitzer im Kleinen Rat.
  3. Der Protokollauszug zur Anerkennung als Korporation der jeweiligen Mitgliederversammlung wird als Anlage zu dieser Satzung genommen.

§ 25 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Gesellschaft fällt deren Vermögen an eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Karnevals. Über die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Gesellschaftsvermögens entscheidet eine besondere Mitgliederversammlung, die von dem Kleinen Rat schriftlich unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einzuberufen ist.

 

[1] Zur vereinfachten Lesbarkeit wird im Folgenden die i.d.R. die männliche Form verwendet. 

[2] i.S.d. § 52 Absatz 2 Nr. 23 der Abgabenordnung